Zur Information bezüglich Abmahnung/einstweiligen Verfügungen bei Urheberrechtsverletzungen:
Mit dem Urteil 20 U 194/00 bzw. 2a O 109/00 vom 20.02.2001 des Oberlandesgerichtes Düsseldorf dürfte dem Abmahnungs-Wahn endlich die rote Karte gezeigt worden sein. Das Gericht ist der Meinung, dass bei privater Nutzung einer Homepage dem Webmaster im Falle einer Urheberrechtsverletzung ein schriftlicher Hinweis gegeben werden muss. Der dem Urheber entstehende Aufwand, welchen er dem Urheberrechtsverletzer in Rechnung stellt, muss dem Aufwand entsprechen. Bei kurzem schriftlichen Hinweis des Urhebers per E-Mail ist nach Ansicht des Gerichtes ein in Rechnung stellen von Kosten nicht gerechtfertigt.
Wie bereits auf der HomePage unten (Startseite unten) und hier oben genannt, werden wir bei schriftlichem Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung durch den Urheber das reklamierte Bild, Dokument und/oder Namensnennung unverzüglich von unserer Homepage entfernen.
Hierzu bitte eine...
eMail